Anwaltskosten
Wenn kein Rat teurer ist.
Ich begleite Lösungsansätze mit Erfahrung im Insolvenzrecht aus mehr als 25 Jahren.
Gutes Geld schmeißt niemand schlechtem hinterher.
In Sachen Versagung der Restschuldbefreiung aber sinkt schnell das ganze Schiff. Das müssen die Beteiligten im Blick haben.
Kostenfrei
Den Sachverhalt schildern Sie mir unverbindlich und – natürlich – kostenfrei. Gerichtskosten fallen beim Versagungsantrag in der Regel keine an.
Vergütungsvereinbarung
In allen Fällen vereinbaren wir mit Ihnen die Vergütung.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem erwarteten Aufwand, den konkreten Schwierigkeiten des Falls und der Bedeutung der Angelegenheit im Übrigen.
Kosten der Beratung
Orientierende Beratung Versagungsantrag:
- € 540,00 (ab).
Für die Bewertung einzelner Risiken, wenn ein Versagungsantrag (noch) nicht vorliegt, aber Pflichtverletzungen im Raum stehen, fragen Sie bitte unverbindlich an.
Kosten der Vertretung
Außergerichtlichen oder gerichtliche Vertretung im Fall eines (drohenden) Versagungsantrags:
- € 1.080,00 (ab).
- € 2.160.00 (ab) bei vielschichtigem Sachverhalt.
Die Vertretung im gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren:
Das Mandat vermeidet konsequent die Thematik der Versagung der Restschuldbefreiung – Augen auf und durch. Idealerweise von Anfang an oder ab dem Quereinstieg der Vertretung.
Schildern Sie den Sachverhalt und ich mache Ihnen ein Angebot – das gilt für Schuldner und Insolvenzgläubiger gleichermaßen.
Vorschüssigkeit
Für die Vergütung vereinbaren wir – aufgrund des insolvenzrechtlichen Bezugs – die Vorschüssigkeit.
- Beträge bis € 540,00 leisten Sie bitte in einem Betrag sofort.
- Für Beträge über € 540,00 können Raten vereinbart werden.
- Die (hälftige) Schlussrate kann im Einzelfall bis zur ersten Entscheidung gestundet werden. Falls Sie verlieren und es aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist, stellen wir den Verzicht in Aussicht.
Alles Angaben verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von 19%.
Die Höhe der Vergütung hängt vom Einzelfall ab und kann die gesetzlichen Gebühren gemäß RVG übersteigen.
Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)