BGH IX ZB 40/10: Stille Abtretung und Verheimlichen
Beschluss vom 07.04.11
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 23.11.04
Wer spielt
Schuldner, Gläubigerin, Treuhänder: Ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode, Trainer einer Eishockey-Bundesligamannschaft, vereinbart mit dem Treuhänder, dass der die Abtretung dem Arbeitgeber nicht anzeigt, sondern der Schuldner eine monatliche Zahlung von 321,29 € leistet. Eine Gläubigerin, die Prämien, Sachleistungen und Gehaltserhöhungen für verheimlicht hält. Und ein Treuhänder, der selbst nicht rechnete. AG Hamburg, LG Hamburg, BGH.
Um was es geht
- Verheimlichen von Bezügen, die von der Abtretung erfasst sind (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- Pflichten des Treuhänders, wenn er die Abtretung dem Arbeitgeber nicht anzeigt (§ 292 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO)
- Zahlungszeitpunkt: Darf der Schuldner bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode warten? (offen für den Selbstständigen, § 295 Abs. 2 InsO; zwischenzeitlich entschieden: BGH IX ZB 188/09)
- Heilung durch nachgeholte Mitteilung
Verlauf
Das vereinfachte Insolvenzverfahren wurde am 23.11.2004 eröffnet und am 17.11.2008 aufgehoben. Statt die Abtretungserklärung dem Arbeitgeber vorzulegen, ließ sich der Treuhänder vom Schuldner monatlich den Betrag zahlen, den der Arbeitgeber hätte abführen müssen.
Am 08.09.2009 beantragte eine Gläubigerin die Versagung: Der Schuldner habe neben seinem Nettogehalt erhebliche geldwerte Sachleistungen und Prämien für das Erreichen von Play-off-Runden verheimlicht. Erst danach rechnete der Treuhänder nach; der Schuldner zahlte mehr als 15.000 € nach. Der Treuhänder gab an, der Schuldner habe ihn immer unverzüglich unterrichtet.
Amtsgericht und Landgericht wiesen den Antrag zurück. Das Landgericht meinte, der Schuldner könne selbst entscheiden, wann und in welcher Höhe er an den Treuhänder zahle; spätestens am Ende der Wohlverhaltensperiode müsse alles gezahlt sein. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hebt der BGH auf und verweist zurück.
Ergebnis
Verzichtet der Treuhänder im Einvernehmen mit dem angestellten Schuldner darauf, die Abtretung dem Arbeitgeber anzuzeigen, muss der Schuldner trotzdem monatlich zahlen. Der Treuhänder muss die Beträge selbst berechnen und einfordern; Zahlungen nach Belieben darf er nicht zulassen. Rechenfehler des Treuhänders führen nicht zur Versagung – wohl aber, wenn der Schuldner seine Bezüge nicht zeitnah von sich aus mitteilt.
(…) Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase die von ihm zu erbringenden Zahlungen an den Treuhänder leisten muss, stellt sich nur für den Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt (§ 295 Abs. 2 InsO). Diesem obliegt es, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ob er diese Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume leisten muss, oder ob er lediglich dafür zu sorgen hat, dass am Ende der Wohlverhaltensphase der Betrag zur Verfügung steht, den er insgesamt abzuführen hat (…), ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nicht entschieden. Vorliegend geht es aber nicht um einen wirtschaftlich selbständigen Schuldner. Vielmehr geht der Schuldner einer abhängigen Beschäftigung nach. Für ihn gilt § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Er darf dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen.
(…) Von dieser Verpflichtung ist der Treuhänder abgewichen, indem er im Einvernehmen mit dem Schuldner von der Vorlage der Abtretungserklärung bei dessen Arbeitgeber abgesehen hat. Diese möglicherweise letztlich nicht unbedenkliche Vorgehensweise entbindet den Schuldner jedenfalls nicht davon, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die im Fall der Unterrichtung des Arbeitgebers von der Abtretungserklärung vom Arbeitgeber abzuführen gewesen wären. Den Treuhänder trifft daher die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern. Zahlungen zu beliebigen Zeitpunkten darf der Treuhänder dem Schuldner nicht gestatten.
(…) Allerdings kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund der fehlerhaften Verfahrensweise des Treuhänders nicht versagt werden, weil der Schuldner die vom Treuhänder berechneten Beträge an den Treuhänder abgeführt hat. Insoweit ist es im Rahmen der Anwendung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO unerheblich, ob der Schuldner die nach der Gesetzeslage von ihm zu entrichtenden Beträge gezahlt hat. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt nur das “Verheimlichen” von Bezügen, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, zur Versagung der Restschuldbefreiung. Berechnet der Treuhänder dagegen die abzuführenden Beträge fehlerhaft, obwohl er durch den Schuldner zutreffend und vollständig informiert worden ist, hat das Zurückbleiben der Zahlungen des Schuldners hinter den bei zutreffender Berechnung geschuldeten Beträge für die Versagung der Restschuldbefreiung mangels Verletzung einer Obliegenheit des Schuldners keine Bedeutung. Soweit kein kollusives Zusammenwirken vorliegt, können sich allenfalls Nachforderungsansprüche gegen den Schuldner oder Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder bei pflichtwidriger Berechnung der vom Schuldner abzuführenden Beträge ergeben.
(…) Die Gläubigerin macht aber mit Recht geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Vortrag zum Verheimlichen von Bezügen übergangen. Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Treuhänder danach trotz regelmäßiger Erhöhung der Nettobezüge des Schuldners auf bis zu 5.138,56 € ab Januar 2009 noch im Juni 2009 von einem Nettogehalt von 3.800 € ausgegangen ist und eine Nachberechnung der vom Schuldner abzuführenden Beträge erst im Oktober 2009 vorgenommen hat, nachdem der Versagungsantrag der Gläubigerin bereits gestellt worden war. (…) Wann die Unterrichtung des Treuhänders über die erhöhten Nettobezüge tatsächlich erfolgt ist, hat das Beschwerdegericht nicht ermittelt.
(…) Eine Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund des Antrags der Gläubigerin vom 8. September 2009 kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner dem Treuhänder entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die von der Gläubigerin unwiderlegt dargestellten Leistungen seines Arbeitgebers einschließlich der geldwerten Sachleistungen und der jeweiligen Erhöhungen des Nettoeinkommens verheimlicht, d.h. nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem jeweiligen Bezugszeitpunkt von sich mitgeteilt hat (…), was hier schon im Hinblick auf die gewählte Vorgehensweise erforderlich war. Der Treuhänder wird dazu unter Angabe des jeweiligen Datums mitzuteilen haben, wann der Schuldner ihm die Bezüge tatsächlich angezeigt hat.
(…) Sollte sich erweisen, dass der Schuldner die Bezüge nicht in dem durch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgegebenen engen zeitlichen Zusammenhang mitgeteilt hat, wird das Beschwerdegericht weiter zu beachten haben, dass eine Heilung der dann vorliegenden Obliegenheitsverletzung des Schuldners nur in Betracht kommt, wenn dieser die ihm obliegende Anzeige nachgeholt hat, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH IX ZB 183/07; BGH IX ZB 211/09; BGH IX ZB 99/09).
Überraschungen
Für den Angestellten mit „stiller“ Abtretung gilt: monatlich zahlen und jede Gehaltsänderung zeitnah von sich aus melden. Ohne eine solche Abrede muss der Schuldner einen höheren Lohn nicht unaufgefordert mitteilen (BGH IX ZB 249/08); hier folgt die Pflicht aus der gewählten Vorgehensweise. Die Abrede mit dem Treuhänder entlastet also nicht, sie verschärft die Mitteilungspflicht. Bestätigt durch BGH IX ZA 32/13.
War die Mitteilung zu spät, hilft nur eine Nachholung, bevor das Verhalten aufgedeckt und der Versagungsantrag gestellt ist. Umgekehrt aber kann ein unterlassenes (Neu-)Berechnen durch den Treuhänder – wenn ihm das neue Gehalt rechtzeitig bekannt war – nicht schon für sich den Versagungsgrund tragen.
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2009 – 68c IK 314/04 –
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2010 – 326 T 2/10 –
BGH IX ZB 40/10 - Beschluss vom 07.04.2011