BGH IX ZB 136/09: Keine Stundung nach dem Plan
Beschluss vom 05.05.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung am 20.09.02
Leitsatz
a) Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden.
b) Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.
Einordnung
Dem Schuldner waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Ein Verwalterplan wurde bestätigt; danach sollte der Schuldner die Kosten des Verfahrens selbst tragen. Nach Aufhebung des Verfahrens und 48 Monatsraten an die Gerichtskasse wollte er sich bestätigen lassen, dass er nichts mehr schulde; der BGH verwarf seine Rechtsbeschwerde, weil über eine Verlängerung der Stundung nur auf Antrag entschieden wird.
Für das weitere Verfahren stellt der BGH klar: § 4b InsO setzt eine erteilte Restschuldbefreiung voraus und gilt nach einem Insolvenzplan auch nicht entsprechend. Die Verfahrenskosten sind vor der Aufhebung nach § 258 Abs. 2 InsO aus der Masse zu berichtigen und dürfen nicht der Staatskasse überlassen werden. Wer für eine natürliche Person mit gestundeten Kosten einen Plan aufstellt, muss die Deckung der Kosten deshalb im Plan sicherstellen, vgl. BGH IX ZB 15/21; offen blieb, ob von § 258 Abs. 2 InsO im Einverständnis aller Betroffenen abgewichen werden kann.
LG Marburg, Entscheidung vom 19.05.2009 – 3 T 107/09 –
BGH IX ZB 136/09 - Beschluss vom 05.05.2011