Sperrfristen
Zuviel des Guten.
Gehen Sie nicht über Los sondern begeben Sie sich direkt in das (Schulden-) Gefängnis.
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Erneuter Antrag RSB
Der erneute Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) ist in manchen Fällen nur nach einer Sperrfrist zulässig.
Sperrfristen sind kein Versagungsgrund, wirken faktisch aber wie einer, da innerhalb der Sperrfrist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist.
Welche Sperrfristen
Die Insolvenzordnung benennt die Sperrfristen einzeln im § 287a Abs. 2 InsO.
- 10 Jahre
nach Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB). - 5 Jahre
bei einer Insolvenzstraftat - 3 Jahre
bei einer Versagung gemäß § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO; dies gilt auch im Falle des § 297a InsO, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 InsO gestützt worden ist.
Der Gesetzgeber hat die von der Rechtsprechung nach der auslaufenden Gesetzeslage entwickelte Sperrfrist von drei Jahren nicht vollständig, eigentlich eher kaum, in die aktuelle Fassung der Insolvenzordnung übernommen.
Insbesondere hat er abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Sperrfrist für die Einleitung eines neuen Verfahrens vorgesehen, wenn seinerzeit (nur) die Kostenstundung wegen einer Pflichtverletzung aufgehoben wurde, vgl. BGH IX ZB 92/16.
Der Antrag auf Kostenstundung ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der Antrag auf Restschuldbefreiung gemäß § 287a Abs. 2 InsO zulässig ist.
Die Kostenstundung muss gewährt werden, sofern die Restschuldbefreiung erreichbar ist.
Paralleles Verfahren
Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann nicht parallel zweimal beantragt werden, vgl. BGH IX ZB 22/13.
Die Konstellation entsteht, wenn es zu einer Insolvenz in der Insolvenz kommt. Dies ist dann der Fall, wenn eine freigegebene selbstständige Tätigkeit des Schuldner ebenso insolvenzreif wird. Solange das Erstverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist der zweite Antrag unzulässig.
Sperrfristen – auslaufende Regelung
Im Wege der Rechtsfortbildung hat der BGH eine “generelle (Mindest-) Sperrfrist” von drei Jahren entwickelt, die vom Gesetzgeber abgelehnt und auf Einzeltatbestände korrigiert wurde, vgl. Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.13 (BGBl. I S. 2379).
“(…) Der Senat hat ein unabweisbares Bedürfnis gesehen, die für die genannten Sachverhalte bestehende planwidrige Regelungslücke in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu schließen.(…)” vgl. BGH IX ZB 22/13.
Die Sperrfrist wurde für verschiedene Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, entschieden.
- Ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH IX ZB 219/08),
- wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (BGH IX ZB 219/08; BGH IX ZA 45/09 ),
- wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH IX ZB 257/09; BGH IX ZB 51/12) oder
- wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 InsO (BGH IX ZB 51/12) gestellt wird.
- Entsprechendes gilt, wenn der frühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist (BGH IX ZB 89/09),
- wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH IX ZB 17/13) oder
- wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen gilt (BGH IX ZB 72/13).
- Keine Sperrfrist löst die Versagung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus, da der Tatbestand selbst eine 3-jährige “Sperrzeit” vorsieht und anderenfalls eine faktische Verdoppelung eintreten könnte, BGH IX ZB 194/11.
Überraschungen
Die Rechtsfortbildung des BGH in der Frage der generellen Sperrwirkung von dem Erstantrag auf Erteilung der RSB hat der Gesetzgeber zuletzt korrigiert – und der BGH hält sich daran.
Ob und bis wann ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurück genommen werden kann, ist bisher nur Verfahren nach der auslaufenden Verfahrensordnung vor Anträge vor dem 01.07.14 entschieden (Stand 01.01.19).
“Das Interesse der Gläubiger an der Fortführung des Versagungsverfahrens wiegt schwerer als die Möglichkeit des Schuldners zur Wiederholung des im ersten Rechtszug für ihn negativ verlaufenen Verfahrens.”, vgl. BGH IX ZB 50/15.