BGH IX ZB 12/16: Schriftliches Verfahren nur per Beschluss
Beschluss vom 08.03.18
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 12.09.08
Wer spielt
Ein Zahnarzt als Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hatte, und ein Gläubiger. Keiner gewinnt in der Hinrunde, geklärt aber wird, wie das Gericht verfahren muss. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung beantragt der Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung – innerhalb einer “uneinheitlichen” Frist für alle, die das Gericht für den einen allein verlängert hatte. Am Ende muss das Insolvenzgericht von vorn anfangen. AG Montabaur, LG Koblenz, BGH.
Um was es geht
- Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren (§ 300 Abs. 1 InsO aF)
- Anhörung in einer dem Schlusstermin entsprechenden Form: Gläubigerversammlung oder schriftliches Verfahren (§ 289 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 InsO aF)
- Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch Beschluss, öffentliche Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF), einheitliches Fristende
- Zäsurwirkung des Schlusstermins für Versagungsanträge (§ 290 Abs. 1 InsO aF)
Verlauf
Am 12.09.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet; der Verwalter gab dessen selbständige Tätigkeit als Zahnarzt frei. Mit Schreiben vom 12.09.2014 teilte das Insolvenzgericht den Beteiligten mit, die Laufzeit der Abtretungserklärung sei beendet und über die Restschuldbefreiung sei trotz des laufenden Verfahrens zu entscheiden. Es gab Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen und Versagungsanträge zu stellen.
Ein Gläubiger beantragte am 30.09.2014, seine Frist bis zum 24.10.2014 zu verlängern. Das Gericht verlängerte antragsgemäß; am letzten Tag beantragte der Gläubiger die Versagung.
Das Insolvenzgericht versagte die Restschuldbefreiung. Das Landgericht hob auf und verwies zurück: Die Frist hänge vom Zugang ab und sei nur für einen Gläubiger verlängert worden, ende also nicht einheitlich; ein wirksamer Versagungsantrag liege nicht vor. Es ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH gewährt dem mittellosen Schuldner Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung und weist die Rechtsbeschwerde zurück.
Ergebnis
Soll in einem vor dem 01.07.2014 beantragten Verfahren vor dessen Abschluss und ohne Gläubigerversammlung über die Restschuldbefreiung entschieden werden, muss das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren durch Beschluss anordnen, im Internet öffentlich bekannt machen und ein für alle einheitliches Fristende bestimmen. Ein Schreiben mit einer Frist „ab Zugang“ genügt nicht – ein darin gestellter Versagungsantrag ist unbeachtlich, und über die Restschuldbefreiung darf so nicht entschieden werden.
(…) Danach ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abgehalten werden kann, muss die nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO aF vorgeschriebene Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (…).
(…) Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann von einem Insolvenzgläubiger nach dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aF nur im Schlusstermin gestellt werden. Dies gilt entsprechend für einen vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dementsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (…).
(…) Nach diesen Grundsätzen war das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet, zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entweder eine Gläubigerversammlung einzuberufen oder das schriftliche Verfahren anzuordnen. Will das Insolvenzgericht, wie hier geschehen, von der Einberufung einer Gläubigerversammlung absehen und im schriftlichen Verfahren entscheiden, bedarf es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO aF einer ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens. Die Anordnung hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen (…). Sie ist – ebenso wie die Bestimmung des Schlusstermins (§ 197 Abs. 2 InsO) oder die Einberufung einer sonstigen Gläubigerversammlung (§ 74 Abs. 2 InsO) – im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF; (…) BGH IX ZB 229/11 (…)).
(…) Dem genügte das Vorgehen des Insolvenzgerichts nicht. Es informierte mit dem Schreiben vom 12. September 2014 lediglich die Beteiligten über die Sach- und Rechtslage, gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens und kündigte an, dem Schuldner gemäß § 300 Abs. 1 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen, wenn nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlägen. Eine wirksame Anordnung des schriftlichen Verfahrens liegt darin nicht (…).
(…) Das vom Insolvenzgericht gewählte Verfahren vermochte einen Schlusstermin auch deswegen nicht zu ersetzen, weil kein einheitliches Ende der Frist bestimmt wurde. Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden, hier noch maßgeblichen Rechtslage konnten Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin gestellt werden. Vorher gestellte Anträge waren als bloße Ankündigung eines Versagungsantrags zu behandeln. Anträge, die erst nach dem Schlusstermin gestellt wurden, konnten (und können auch heute) nicht berücksichtigt werden (…). Dadurch soll gewährleistet werden, dass in einem einheitlichen Termin für die gesamte Verfahrensdauer festgestellt wird, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt hat (…). Diese Zäsurwirkung des Schlusstermins (…) muss erhalten bleiben, wenn anstelle des Schlusstermins eine sonstige Gläubigerversammlung durchgeführt oder über den Antrag auf Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Wird das schriftliche Verfahren angeordnet, muss deshalb – wie im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO (…) – ein dem Schlusstermin entsprechender, für alle Verfahrensbeteiligten einheitlicher Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem Anträge gestellt und Stellungnahmen abgegeben werden können.
(…) Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 12. September 2014 nicht. Indem es eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gewährt, macht es den Fristbeginn von einem künftigen Ereignis abhängig, das für die verschiedenen Verfahrensbeteiligten auf einen unterschiedlichen Zeitpunkt fallen kann. Der Umstand, dass die Verfügung des Insolvenzgerichts betreffend die Versendung der Schreiben an alle Verfahrensbeteiligten nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts einheitlich am 16. September 2014 ausgeführt wurde, ändert daran nichts. Entgegen der Darlegung der Rechtsbeschwerde erfolgten keine Zustellungen durch Aufgabe zur Post im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 184 ZPO. Ob mittels der in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO geltenden Zustellungswirkung ein einheitliches Fristende sichergestellt werden könnte, kann deshalb offen bleiben.
(…) Da das Insolvenzgericht mithin nicht in einer dem Schlusstermin entsprechenden Form verfuhr, konnte weder ein zu beachtender Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt noch über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entschieden werden. Auf die weitere vom Beschwerdegericht erörterte Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines wirksam angeordneten schriftlichen Verfahrens die für die Stellung eines Versagungsantrags gesetzte Frist verlängert werden kann, kommt es dabei nicht an.
Überraschungen
Es wird professioneller, was das Gericht machen muss.
Der Gläubiger hatte fristgerecht gehandelt – innerhalb der Verlängerung, die ihm das Gericht selbst gewährt hatte. Trotzdem ist sein Antrag unbeachtlich, weil das Gericht das Verfahren nicht richtig aufgesetzt hat. Verloren ist er damit nicht: Das Insolvenzgericht muss das schriftliche Verfahren jetzt ordnungsgemäß anordnen, und dann kann der Antrag erneut gestellt werden.
Auch der Schuldner gewinnt nichts. Der Formfehler bringt ihm keine Restschuldbefreiung, sondern einen neuen Durchgang mit neuen Versagungsanträgen.
Offen bleibt, ob eine im wirksam angeordneten schriftlichen Verfahren gesetzte Frist verlängert werden darf und ob eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ein einheitliches Fristende sichern könnte.
Auf diese Anforderungen baut der BGH später auf: Wer innerhalb der einheitlichen Frist einen zulässigen Versagungsantrag stellt, sperrt die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung (BGH IX ZB 33/20).
AG Montabaur, Entscheidung vom 20.04.2015 – 14 IN 71/08 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2015 – 2 T 264/15 -
BGH IX ZB 12/16 - Beschluss vom 08.03.2018