Arbeit
Zum Tellerwaschen in die Küche.
Der Insolvenzschuldner soll arbeiten.
Arbeitspflicht
Wenn Sie nicht zahlen können, sollen Sie arbeiten.
Die Zahlungspflicht wird im Insolvenzverfahren zur Arbeitspfllicht – wenn Sie die Restschuldbefreiung wollen. Diesen “Pflichtenwandel” kennt das Recht der Einzelzwangsvollstreckung nicht. Warum das bei der Restschuldbefreiung anders sein soll, ist eine rechtspolitische Frage, die Ihnen jetzt nicht weiterhilft. Dass die Insolvenzordnung in der Regel (nur) von Pflichten spricht, wenn sie einklagbar sind und sonst die “Pflicht” als Obliegenheit bezeichnet, ändert nichts dran – arbeiten müssen Sie grundsätzlich.
Den Schuldner trifft eine Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren und im Verfahren zur Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO.
Befriedigungsaussicht der Gläubiger
Erzielen Sie trotz einer Vollbeschäftigung und einer sachgerechten Entlohnung, vgl. BGH IX ZB 112/11, kein pfändbares Arbeitseinkommen, greift der Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO nicht.
Die Verletzung der Obliegenheitspflicht muss zu einer konkret messbaren Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger führen, was durch eine Vergleichsrechnung glaubhaft gemacht werden muss, vgl. BGH IX ZB 50/05; die Obliegenheitsverletzung muss kausal für die Gläubigerbeeinträchtigung sein.
Die notwendige Feststellung der konkret messbare Schlechterstellung gilt ebenso für den verurteilten Straftäter, der sich durch den Haftaufenthalt dem Arbeitsmarkt “entzieht”, vgl. BGH IX 148/09.
Die bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeit, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, kann dem Schuldner nicht vorgehalten werden, vgl. BGH IX ZB 160/09.
Maßgeblich ist, ob im Rahmen einer Vergleichsrechnung eine Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt wird; auf eine nicht sachgerechte Wahl der Steuerklasse kann es ankommen, vgl. BGH IX ZB 2/07.
Ausreichend für den Vorwurf ist auch, wenn lediglich die Verfahrenskosten (teilweise) getilgt werden könnten, vgl. BGH IX ZA 51/10.
Vom hypothetischen Gehalt kann die hypothetische Leistung des Unterhalts gleichfalls unterstellt werden, vgl. BGH IX ZB 82/11.
Mithin, es zählt also jede Schlechterstellung.
Die Verletzung der Obliegenheit und die Vergleichsrechnung hat der Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, andernfalls beginnt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen, vgl. BGH IX ZB 112/11.
Der Antragsteller kann nicht mehr als die Tatsachen vortragen, die bei objektiver Betrachtung einen Versagungsgrund ergeben, der Entlastungsbeweis in Bezug auf den Verschuldensvorwurf gemäß § 296 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz InsO muss der Schuldner führen, vgl. BGH IX ZB 288/08.
Für die Vergleichsrechnung beim gemäß § 35 Abs. 2 InsO/ § 295 Abs. 2 InsO tätigen Selbstständigen/Einzelunternehmer gilt: Für die Bestimmung des hypothetisch zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu erzielenden Tilgungsbetrags kann unterstellt werden, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nachgekommen wäre, vgl. BGH IX 50/05
Auch im Knast gehen Sie regelmäßig einer Arbeit nach, dass Eigengeld ist pfändbar und die Restschuldbefreiung möglich, vgl. BGH XII ZB 240/14.
Die Vergleichsrechnung ist auch maßgeblich für die Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Stundungsverfahrens gemäß § 4c Abs. 1 Nr. 4 InsO, vgl. BGH IX ZB 253/07.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit verhindert die Restschuldbefreiung nicht.
Aber auf Nachfrage muss der Insolvenzschuldner belegen, ob und wie oft er Bewerbungen verschickt hat. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, die über den sozialrechtlichen Maßstab, aber unterhalb der familienrechtlichen Messlatte liegen sollen.
Der Schuldner soll gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden und Kontakt halten. Er muss sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen, vgl. BGH IX ZB 270/11.
Die Erwerbsobliegenheit spielt sogar in Fragen der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4c Nr. 4 InsO schon im Eröffnungsverfahren relevant sein, vgl. BGH IX ZB 191/11.
Dennoch verlangt auch die Erwerbsobliegenheit im Stundungsverfahren nicht den Nachweis erkennbar sinnolser Bewerbungen und Bemühungen, vgl. BGH IX ZB 160/10.
Teilzeitbeschäftigung
Grundsätzlich ist nur eine Vollzeitbeschäftigung als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen, vgl. BGH IX ZB 32/17.
Ferner setzt die angemessene Erwerbstätigkeit neben der gebührenden Arbeitsleistung auch eine angemessene Bezahlung voraus, vgl. BGH IX ZB 112/11.
Wenn Sie keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, müssen Sie sich um eine solche bemühen – falls sonst den Gläubigern ein Nachteil droht.
Die Kinderbetreuung kann die Erwerbsobliegenheit entfallen lassen, vgl. BGH IX ZB 139/07
Mehrarbeit
Für Überstunden gilt, dass ein Leistungsanreiz greifen soll. Der hälftige Betrag erhöht das bereinigte Nettoeinkommen. Der Rest ist gemäß § 850a Nr. 1 Zivilprozessordnung unpfändbar.
Altersrente
Sie haben genug gearbeitet, wenn Sie in die Altersrente gehen. Das gilt auch in der Insolvenzordnung. Sollten Sie – wenn die Rente kärglich ist oder weil Sie einfach wollen – daneben Geld verdienen, kommt bei Altersruhegeld, vgl. BGH IX ZB 40/16 die Regelung gemäß § 850a Nr.1 ZPO analog zur Anwendung.
Auslaufende Regelung
Für Insolvenzanträge, die vor dem 01.07.14 beim Insolvenzgericht eingegangen sind, gilt noch anderes. Eine Erwerbsobliegenheit im eröffneten Insolvenzverfahren besteht nicht. Erst in der sogenannten Wohlverhaltensphase trifft den Schuldner die Erwerbsobliegenheit, vgl. BGH IX ZB 32/17.
Fazit
Ob Sie den Kredit seinerzeit auch unterzeichnet (und das Geld ausgegeben) hätten, wenn Ihnen dies bewusst gewesen wäre? Dass Sie – auch wenn die Lebensumstände sich ändern – eine mehrjährige Arbeitspflicht trifft, falls Sie nicht (mehr) zahlen können und trotzdem in geordneten Verhältnissen leben wollen?
Die Frage ist jetzt vergossene Milch. Den Erfahrungsschatz haben Sie jetzt. Die Erwerbsobliegenheit trifft Sie, wenn anderfalls ein Nachteil für die Insolvenzmasse droht.