BGH IX ZB 93/13: Tabellenauszug trotz Restschuldbefreiung
Beschluss vom 03.04.14
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 24.06.05
Leitsatz
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).
Einordnung
Eine Krankenkasse hatte Beiträge als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet. Der Schuldner widersprach nur dem Rechtsgrund, die Forderung selbst wurde festgestellt. Nach der Restschuldbefreiung verweigerten Amts- und Landgericht die vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs. Der BGH weist das Insolvenzgericht an, sie zu erteilen.
Ob die Forderung wirklich ausgenommen ist, klärt sich erst, wenn der Gläubiger vollstreckt: Der Schuldner kann sich dann mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) wehren. Bestätigt durch BGH IX ZB 46/18, auch für die Wohlverhaltensphase.
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.05.2012 – 4 IN 55/05 –
LG Mainz, Entscheidung vom 04.12.2013 – 8 T 102/12 –
BGH IX ZB 93/13 - Beschluss vom 03.04.2014