BGH IX ZB 266/04: Keine Mischgruppe bei Fortführungswert

Beschluss vom 07.07.05
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben

Leitsatz

a) Im Rahmen eines Insolvenzplans ist die Bildung einer Gruppe, die Gläubiger mit werthaltigen und nicht werthaltigen Absonderungsrechten in sich vereint, grundsätzlich unzulässig.

b) Ist der Insolvenzplan auf die Fortführung der Schuldnerin auf den bisherigen Betriebsgrundstücken gerichtet, ist die Werthaltigkeit daran bestehender Sicherheiten, die dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht gewähren, nach dem Fortführungswert zu bemessen. Bei Grundschulden sind danach auch die im Wege einer Zwangsverwaltung realisierbaren dinglichen Zinsen zu berücksichtigen.

c) Wenden sich einzelne Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans, muß das Beschwerdegericht andere Gläubiger nicht schon deswegen am Beschwerdeverfahren formell beteiligen, weil sie der Annahme des Plans zugestimmt haben.

d) Durch die Bestätigung eines Insolvenzplans ist ein Gläubiger beschwert, wenn er geltend machen kann, der Plan beeinträchtige ihn in seinen Rechten.

e) Wendet sich ein Gläubiger gegen die Bildung einer angeblichen Mischgruppe, ist das für seine sofortige Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn bei einer Korrektur des behaupteten Fehlers die Masse in einer auch dem Beschwerdeführer zugute kommenden Weise anders verteilt werden müßte.

Einordnung

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft legte der Verwalter einen Sanierungsplan mit sechs Gruppen vor: Die absonderungsberechtigten Kreditinstitute sollten langfristig vollständig, die ungesicherten Gläubiger mit 10 % befriedigt werden. Das Insolvenzgericht bestätigte den Plan; das Landgericht hob die Bestätigung auf, weil eine Bank mit ihrer nach Nominalwerten nicht voll gesicherten Forderung ganz in der Gruppe der Gesicherten stand. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies zurück.

Mischgruppen aus gesicherten und ungesicherten Gläubigern sind unzulässig; die Ausfallforderung gehört zu den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, und die Zustimmung aller Gruppenmitglieder ändert daran nichts. Bei einem Fortführungsplan ist die Sicherheit aber nach dem Fortführungswert zu bemessen – hier war die Bank danach voll gesichert. Für natürliche Personen mit belastetem Grundbesitz heißt das: Grundpfandgläubiger mit dem gesicherten Teil in eine eigene Gruppe, den Ausfall zu den übrigen Gläubigern, vgl. BGH IX ZB 75/14; die Aussagen zur Beschwer (Leitsatz d) sind seit dem 01.03.2012 durch § 253 Abs. 2 InsO überholt, vgl. BGH IX ZB 13/14.

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 23.06.2004
LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2004

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