BGH IX ZB 33/14: Verjährt trotz Unterhaltstitel

Beschluss vom 03.03.16
InsO-Fassung vor dem 01.07.14
Eröffnung am 20.01.11

Leitsatz

Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).

Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.

Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.

Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.

Einordnung

Der Sozialhilfeträger hatte Unterhalt aus übergegangenem Recht tituliert und meldete die Rückstände aus 1994 bis 1996 im Jahr 2011 als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an (§ 170b StGB aF). Der Schuldner widersprach dem Rechtsgrund. Der Feststellungsantrag scheiterte: Die Unterhaltstitel erfassen den Schadensersatzanspruch nicht, und dieser war bei der Anmeldung längst verjährt.

Die lange Verjährung titulierter Ansprüche hilft dem Gläubiger also nur, wenn der Titel gerade den Deliktsanspruch betrifft. Der BGH stellt damit seine Entscheidung IX ZR 247/09 (BGHZ 187, 337) klar. Zur Verjährung bei Unterhaltsforderungen siehe auch BGH IX ZB 56/22.

AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 – 5 F 170/12 –
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 – 27 UF 113/13 –

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