BGH IX ZB 29/10: Ohne Ladung keine Bestätigung

Beschluss vom 13.01.11
InsO-Fassung vor dem 01.03.12
Eröffnung: im Text nicht angegeben

Tragende Passage

Ein Verstoß gegen § 235 Abs. 3 InsO stellt in der Regel einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Versagung der Bestätigung von Amts wegen nach sich zieht (Rn. 5)

Einordnung

Ein Gläubiger mit angemeldeter, vom Verwalter bestrittener Forderung aus unerlaubter Handlung war entgegen § 235 Abs. 3 InsO nicht zum Erörterungs- und Abstimmungstermin geladen worden und griff die Bestätigung des Plans an. Das Landgericht verwarf die Beschwerde, weil der Gläubiger ohne Stimmrecht ohnehin keinen Einfluss auf die Abstimmung gehabt hätte. Der BGH hob auf und verwies zurück.

Für die Beschwerde genügte nach damaligem Recht die Berufung auf eine Beeinträchtigung durch den Plan; hier drohte der Verlust der Forderung, vgl. BGH IX ZB 266/04. Das Stimmrecht einer bestrittenen Forderung stellen nach § 237 Abs. 1, § 77 Abs. 2 InsO nur die Einigung im Termin oder das Insolvenzgericht fest – nicht der Verwalter in einer Anlage zum Schriftsatz und nicht das Beschwerdegericht, vgl. BGH IX ZB 235/06. Seit dem 01.03.2012 setzt die Beschwerde zusätzlich Widerspruch, Gegenstimme und eine glaubhaft gemachte wesentliche Schlechterstellung voraus (§ 253 Abs. 2 InsO), vgl. BGH IX ZB 13/14.

AG Hannover, Entscheidung vom 15.07.2009 – 904 IN 895/06-3- –
LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2009 – 6 T 62/09 –

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