BGH IX ZR 146/22: Umbuchung bleibt Insolvenzforderung

Urteil vom 26.09.24
InsO-Fassung ab dem 01.03.12
Eröffnung am 01.12.19

Leitsatz

Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderung.

Einordnung

Ein Fluggast hatte 2018 bei einer Fluggesellschaft gebucht und bezahlt; nach Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung buchte er gegen Gebühr auf Flüge nach Kuba um. Den Rückflug sagte die Gesellschaft wegen der Pandemie ab, er buchte selbst zurück und verlangte 4.226,42 € Ersatz. Nach dem Plan erhielten Insolvenzgläubiger eine Basisquote von 0,1 %; das Amtsgericht sprach ihm nur 4,23 € zu, das Landgericht alles, der BGH stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her.

Vor Eröffnung begründete Beförderungsansprüche sind Insolvenzforderungen; weder die Fortsetzung des Flugbetriebs noch Umbuchung oder Buchungsbestätigung macht sie zu Masseverbindlichkeiten, dafür bräuchte es eine Schuldumschaffung (Novation). Nach Aufhebung können sie nur nach Maßgabe des Plans verlangt werden (§§ 254, 254b InsO); der Plan gilt auch für während des Verfahrens geänderte Insolvenzforderungen. Für Pläne natürlicher Personen heißt das: Vertragsänderungen mit Gläubigern während des Verfahrens heben deren Forderungen nicht aus dem Plan heraus; vgl. BGH IX ZR 251/22, zur Abgrenzung BGH IX ZR 149/25.

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.10.2021 – 32 C 4025/20 (86) –
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2022 – 2-24 S 223/21 –

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