BGH IX ZB 194/11

Beschluss vom 22.11.12
Fassung InsO vor 01.07.14

Wer spielt

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner fertigte im April 2006 eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung, die er dem Finanzamt vorlegte. Am 10. Oktober 2006 stellte er einen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzgericht versagte ihm durch seit April 2010 rechtskräftigen Beschluss vom 9. März 2010 die Restschuldbefreiung nach 1 § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Am 19. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollziehung der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 hat der Schuldner erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten als unzulässig zurückgewiesen; den Antrag auf Insolvenzeröffnung hat es noch nicht beschieden. Das Landgericht hat die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Stundung der Verfahrenskosten erreichen.

Ergebnis

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 4d Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren sei dem Antragsteller für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Versagungsbeschlusses in entsprechender Anwendung der in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltenen Frist das Rechtsschutzinteresse für einen auf die Erlangung der Restschuldbefreiung gerichteten Zweitantrag abzusprechen. Es sei hinzunehmen, dass es im Extremfall zu einer Sperrfrist von deutlich mehr als drei Jahren komme, wenn die Handlung, welche die Versagung der Restschuldbe-2 freiung im Erstverfahren rechtfertige, vor Stellung des ersten Eröffnungsantrags vorgenommen worden sei. Dies habe sich der Schuldner selber zuzuschreiben._

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 – IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 – IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 – IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 – IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff). Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 – IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 – IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, 5 InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207). Die Frage, ob auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für das Zweitverfahren auslöst, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses beginnt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319 Rn. 10) noch nicht abschließend entschieden. Soweit in jener Entscheidung die Verneinung einer Sperrfrist auch für die Fälle des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesehen werden konnte, hat der Senat hieran später nicht mehr festgehalten (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 13).

b) Die Literatur hat teilweise (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 287 Rn. 36; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 287 Rn. 6; Schmidt, InsVZ 2010, 232, 234) aus den angeführten Entscheidungen abgeleitet, dass in allen Fällen der Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nach § 290 Abs. 1 InsO der Schuldner erst nach Ablauf von drei Jahren wieder einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne. Dieser Schluss ist nicht gerechtfertigt. Es ist kein allgemeines Prinzip erkennbar, dass die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung für nachfolgende Anträge auf Restschuldbefreiung entfalten müsse. Auch das weitere Argument, dass für eine Differenzierung nach den Versagungsgründen kein Raum bleibe, trifft nicht zu.

aa) Der Senat hat in seinen Entscheidungen stets darauf abgestellt, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Der unredliche Schuldner, der im Erstverfahren gegen sei-7 ne Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, kann ohne die Frist – unter Umständen auf Kosten des Staates – sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6). Diese sinnwidrigen Folgen treten bei den Versagungstatbeständen, die selbst eine Frist von mehreren Jahren normieren, innerhalb derer das unredliche Verhalten des Schuldners zur Versagung der Restschuldbefreiung führen soll, nicht ein. Für die Versagungstatbestände, die Sperrfristen von drei Jahren und mehr kennen (etwas anderes gilt für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wegen der kurzen Sperrfrist von nur einem Jahr, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6), kann im Wege der Rechtsfortbildung keine zusätzliche Sperrfrist entwickelt werden.

Im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ergäbe sich dann eine unverhältnismäßig lange Sperre, wie auch das Beschwerdegericht zu Bedenken gegeben hat. Denn zu der in dem Tatbestand selbst geregelten Frist müsste die Sperrfrist von drei Jahren hinzugerechnet werden, wobei jene Frist mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, unter Umständen erst nach einem mehrjährigen Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Fall dürfte der Schuldner wegen der unrichtigen Steuererklärung vom April 2006 erst ab April 2013, mithin erst nach sieben Jahren, einen neuen Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung stellen (vgl. Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 411; Schmerbach, NZI 2012, 161, 164; Stephan, ZVI 2012, 85, 88 f zu § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO-Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, Stand: 12. Juli 2012).

bb) Der Senat hat die Bemessung der Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem “Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen” vom 5. Dezember 2007 (BR-Drs. 16/7416) gerechtfertigt, der eine Sperrfrist für ein Zweitverfahren nur für die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16), und ferner mit der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO des geltenden Rechts (Beschluss vom 18. Februar 2010 – IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 7). Auch deshalb verbietet es sich, an die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierte Frist eine weitere Sperrfrist in entsprechender Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO anzuschließen.

Die angefochtenen Beschlüsse können damit keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über die begehrte Stundung der Verfahrenskosten ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Stundungsantrag, aber auch über den noch nicht beschiedenen Insolvenzeröffnungsantrag, zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 10 2010 – IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 7 Rn. 106).

Überraschungen

keine

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2011 – 36c IN 268/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2011 – 85 T 62/11 -

Jetzt Kontakt aufnehmen!