AnwZ(Brfg) 41/17

Beschluss vom 20.11.17
Fassung InsO ab 01.07.14

Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Klägerin ist seit dem 3. November 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Auf den Eigenantrag der Klägerin eröffnete das Amtsgericht – Insolvenzgericht – M. mit Beschluss vom 26. August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Mit an das Insolvenzgericht gerichtetem Schreiben vom 2. September 2016 zeigte der Insolvenzverwalter an, dass er mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die selbständige Tätigkeit der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben habe.

Mit Bescheid vom 23. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen hat die Klägerin vor dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben. Mit am 23. Juni 2017, 10:36 Uhr, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Telefax hat sie unter Beifügung eines ärztlichen Attests die Aufhebung des für denselben Tag um 11:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermins wegen Erkrankung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

b) Die Klägerin hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. September 2016 in Vermögensverfall befunden. Über ihr Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 26. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).

aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder – nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage – am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Dagegen ist mit dem – auch vorliegend erfolgten – Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO, Rn. 9 ff.).

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Ob darüber hinaus – wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) – allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin dauert an.

bb) Soweit die Klägerin meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter ihre selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO), kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird durch die infolge der Freigabe erlangte Befugnis der Klägerin, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 – AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 – AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 – AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 – AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben.

Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats hinweist, nach der ein Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen ist, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 13 mwN), liegen diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie hat nicht dargelegt, dass im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Mandanten vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vorgelegten Tabelle, dass von einer Gläubigerin eine “Forderung aus Rückzahlung von Anzahlungen auf anwaltliche Tätigkeit” zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Beruf bisher beanstandungsfrei ausgeübt hat. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sind gegen sie seit dem Jahr 2006 43 berufsrechtliche Verfahren eingeleitet worden.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2015 – AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin beanstandet eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Antrag vom 23. Juni 2017 auf Verlegung des Verhandlungstermins durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl sie ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihr Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Damit kann sie nicht durchdringen.

Mit dem Telefax, das nur 24 Minuten vor dem auf den 23. Juni 2017, 11:00 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin beim Anwaltsgerichtshof einging, und dem zugleich übermittelten ärztlichen Attest hat die Klägerin keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 – AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Juli 2009 – AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 – AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 – AnwZ (B) 14/08, aaO). Diese müssen gerade auch im vorliegenden Fall gelten, bei dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist. Ein ärztliches Attest, das keine Diagnose enthält, genügt nicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO). Die notwendigen Angaben fehlen im Streitfall völlig. Denn außer einer mangelnden Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung ist dem ärztlichen Attest nichts zu entnehmen. Es lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen.

Die Klägerin musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihr war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei ihrem Nichterscheinen ohne sie verhandelt werden würde. Zudem hätte für sie wegen der beantragten kurzfristigen Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Auch dies hat sie nicht getan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Bünger Remmert Braeuer Lauer Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2017 – 1 AGH 18/16 -

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