BGH IX ZB 47/22: Angemessene Gehalt

Beschluss vom 07.03.24
InsO Fassung ab dem 01.11.22

Wer spielt

Gläubiger stellen Versagungsantrag, Schuldner gewinnt.
Deggendorf

Um was es geht

Verlauf

Der Schuldner – kurz vor der Altersrente – war in Vollzeit tätig. Aus Sicht der Gläubiger bezog er ein zu niedriges monatliches Bruttogehalt. Sie stellten den Versagungsantrag mit der Begründung, der Schuldner hätte ein höheres Gehalt beziehen können und er verletzte seine Erwerbsobliegenheit.

Ergebnis

Der behauptete Versagungsgrund war bis zum Schlusstermin nicht schlüssig dargelegt und der Versagungsantrag bereits unzulässig.

Im ursprünglichen Vortrag des Versagungsantrags nannten die Gläubiger zwar ein höheres, erzielbares Einkommen für den Schuldner, sie übersahen in der Vergleichsrechnung allerdings den Dienstwagen als Sachbezug. Das korrigierte Gesamteinkommen lag dann nur noch geringfügig untern dem behauptete, erzielbaren höheren Einkommen.

Der späterer Vortrag nach dem Schlusstermin zu einem noch höheren, erzielbaren Einkommen oder die gewonnenen Erkenntnisse in Folge der Amtsermittlung waren ohne Relevanz, da der Vortrag für die Prüfung der Zulässigkeit zu spät kam.

Überraschungen

Viele positive Überraschungen.

Geschärft wurde die Erkenntnis, dass eine Ermittlung von Amts wegen nur im Fall eines zulässigen, d.h. bis zum Schlusstermin schlüssig vorgetragenen Versagungsantrag statthaft ist.

Gerichte haben ohnehin genug Arbeit, zumindest wenn man den Schluss aus der Verfahrensdauer zieht. Warum sie sich gerade in der Frage der Restschuldbefreiung oft zusätzliche machen wollen, ist oft nicht verständlich.

Die Erwerbsobliegenheit wird nicht verletzt im Fall marginaler Unterschreitung eines alternativen Gehalts; der Unterschied beim pfändbaren Betrag lag deutlich unter € 100,00. Ein Arbeitgeberwechsel – kurz vor der Rente – ist unter diesen Umständen nicht zumutbar.

AG Deggendorf, Entscheidung vom 27.01.2022 – 1 IN 94/19 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 29.09.2022 – 12 T 12/22 -

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