AnwZ(Brfg) 53/16

Beschluss vom 29.12.16
Fassung InsO ab 01.07.14

Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 – AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts I. vom 1. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 – AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 – AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 – AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war darin begründet, dass die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004, aaO).

bb) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) die Vorschrift des § 291 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Beschluss des Insolvenzgerichts entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrags nach § 287a Abs. 1 InsO bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Ein solcher Beschluss nach § 287a Abs. 1 InsO wurde in dem das Vermögen des Klägers betreffenden Insolvenzverfahren bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung erlassen, wie der Senat im Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) festgestellt hat.

(1) Soweit der Senat in einigen jüngeren Beschlüssen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. auch § 287a InsO n.F. angeführt hat (Beschlüsse vom 3. Juni 2015 – AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 – AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu Ahrens, NJW-Spezial 2016, 725), war dies jeweils nicht tragend. Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 InsO a.F. maßgeblich.

(2) Nach Auffassung des Senats ist mit dem Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht widerlegt.

Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. erfolgt der Beschluss gemäß § 287a InsO nicht nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, sondern – als Eingangsentscheidung – bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten Vermutung des Vermögensverfalls davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Eingangsentscheidung nach § 287a InsO, also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags sogleich widerlegt wäre.

Mit dem Beschluss nach § 287a InsO erfolgt auch – insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. – keine Prüfung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO (Waltenberger in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagungsgründe – auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a InsO) – auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Letztere hat sich daher zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium – bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F.

(3) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht aufgehoben.

cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9). Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Pfändung seines Geschäftskontos zur Stellung des Insolvenzantrags gezwungen worden sein soll, wenn er – wie er vorträgt – zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war.

Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen Sozius von 125.000 € verweist, wird hierdurch die Vermutung des Vermögensverfalls ebenfalls nicht widerlegt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter S. und I. an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 – AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld beziehungsweise der Umgang des Klägers mit diesem vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Der Anwaltsgerichtshof hat überzeugend begründet, dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des Insolvenzverwalters und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des Klägers und – vor allem – seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist – wie ausgeführt – nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind – wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2015 – AnwZ (Brfg) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) – nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Soweit der Kläger ausführt, seine Bemühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang erfolglos geblieben, trägt er bereits zu seinen entsprechenden Bemühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen Bemühungen des Klägers an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein dauerhaftes “Berufsverbot” verbunden. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in einer Sozietät zu erlangen, hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern. Darin liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung des Klägers, der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verhindern kann. Denn ihm gelingt es damit zugleich nicht, die durch seinen Vermögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten.

Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen soll, erhellt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem Vortrag im vorgenannten Sinne.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 10.08.2016 – 2 AGH 8/16 -

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