BGH IX ZA 7/19

Beschluss vom 22.05.19
InsO Fassung vor dem 01.07.14

Wer spielt

Einmal keine Frage der Restschuldbefreiung, aber auch interessant: Der Insolvenzverwalter zieht Sterbegeldversicherung zur Insolvenzmasse. Kann er, wenn es keine eigentliche Sterbegeldversicherung ist. Düsseldorf

Um was es geht

Verlauf

Eine Schuldnerin hatte einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und die dafür vorgesehenen Gelder auf Grundlage eines Treuhandvertrags bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG hinterlegt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verlangte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Treuhandguthabens zur Masse und kündigte die Verträge.

Ergebnis

Das Amtsgericht sah eine besondere Schutzbedürftigkeit der Schuldnerin. Kurz vor der Rente und ein Insolvenzverfahren vor sich würde die spätere Möglichkeit zur erneuten Vorsorge für ihre Bestattung entfallen lassen.

Das Landgericht folgte der Argumentation des Amtsgerichts.

Der BGH aber nicht. Die gesetzliche Regelung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum Schutz von Sterbegeldversicherungen könne nicht auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge analog angewendet werden. Hierfür fehle es bereits an der Regelungslücke.

Selbst entscheiden konnte der BGH in der Sache aber nicht. Und vielleicht geht das Einziehungsrecht der Insolvenzverwaltung doch noch in die Leere, denn im entschiedenen Fall heißt es: “(…) Sollte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag an die Streithelferin erfüllungshalber oder aber erfüllungsstatt erfolgt sein, scheidet ein Einziehungsrecht des Klägers aus. (…)”.

Überraschungen

Keine.

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.03.2023 – 37 C 159/22 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2023 – 22 S 64/23 -

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