BGH IX ZA 45/09
Beschluss vom 11.02.10
Fassung InsO vor 01.07.14
Wer spielt
Zweibrücken
Um was es geht
Verlauf
Ergebnis
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz 1 erst mit Beendigung des Mietvertrages, wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§ 38, 41, 191 InsO aufgeworfenen Fragen nicht.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, welche Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur Tabelle gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks haben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vorgebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Überraschungen
keine
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 15.04.2008 – 4 O 759/07
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 – 1 U 58/08