Lügen

Lügen haben kurze Beinen

Falsche Angaben können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sieht die Versagung der Restschuldbefreiung vor, wenn Sie im Vorfeld der Krise – innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Insolvenzantrag – bestimmte falsche Angaben gemacht haben um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Dies gilt auch, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Schlusstermin schriftlich unrichtige
oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse machen, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden, vgl. BGH IX 260/10.

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